bsg-lvr-klinik-viersen
  Unsere Satzung
 
Vereinssatzung
 
 
§ 1
 
Name, Sitz und Zweck
 
 
1.           Der am 22. März 1978 in Süchteln, Johannisstraße 70, gegründete Verein führt den Namen:
 
„Betriebssportgemeinschaft der LVR-Klinik Viersen e.V.“.
 
Er hat seinen Sitz in Viersen-Süchteln und ist im Vereinsregister des Amtsgericht Mönchengladbach unter der Nummer VR 3292 eingetragen.
 
2.           Der Verein ist Mitglied des BSVN mit Sitz in Düsseldorf.
 
3.           Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
 
4.         Zweck des Vereins ist die Förderung des Betriebssportes als Breiten- und Ausgleichssport auf freiwilliger Grundlage.
 
5.           Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt-schaftliche Zwecke.
 
6.          Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
 
7.           Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
 
 
 
 
 
 
 
§ 2
 
Mitgliedschaft
 
 
1.         Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
            Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
 
2.         Mit der Beitrittserklärung erkennt das neue Mitglied die Satzung und die
            Satzung der übergeordneten Verbände an.
 
3.         Alle aktiven Mitglieder werden bei der Sporthilfe e.V., dem Sozialwerk des  Landessportverbundes NW, versichert.
 
4.         Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, der am 30. September schriftlich vorliegen muss und zum Jahresabschluss wirksam wird oder durch Ausschluss.
Der Ausschluss kann wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen und wegen grobem Verstoß gegen die Interessen des Vereins erfolgen; die Entscheidung trifft die Mitgliederversammlung nach Anhörung des Mitgliedes.
 
 
 
§ 3
 
Beiträge
 
 
1.         Die Beiträge, die von den Mitgliedern zu entrichten sind, werden am 01.01. eines Jahres fällig. Die Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
 
2.         Die Beiträge können für die Mitglieder verschiedener Abteilungen unterschiedlich hoch sein. Es ist davon auszugehen, dass jede Abteilung die Mittel aufbringt, die für den Sportbetrieb benötigt werden.
 
3.         Der Geschäftsführer führt eine Mitgliederliste, aus der sich der Tag des Eintritts und die Zahlungen ergeben, im Falle des Ausscheidens ist das Datum und der Grund zu vermerken.
 
 
 
§ 4
 
Vereinsorgane
 
Vereinsorgane sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
 
 
§ 5
 
Mitgliederversammlung
 
1.         Die Mitgliederversammlung wird nach Vorbereitung durch den Vorstand vom 1. Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen einberufen. Sie geschieht in Form einer Veröffentlichung in der Rheinischen Post, als Aushang in den Verwaltungsgebäuden, Schwesternhäusern und Betrieben bzw. über das Medium „Outlook“.
 
2.         Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet jährlich bis spätestens 30. Juni statt.
 
Zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung ist einzuladen, wenn der Vorstand es beschließt.
Einem Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitglieder-versammlung ist unverzüglich zu entsprechen, wenn er von einem Viertel der Mitglieder unterstützt wird. In dem Antrag ist der Gegenstand der Tagesordnung anzugeben.
 
3.         Die Mitgliederversammlung kann alle Angelegenheiten behandeln. Wenn und soweit der Vorstand für die Entscheidung zuständig ist, können Empfehlungen beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
 
            a)        den Geschäftsbericht
            b)        den Kassenbericht
            c)        die Entlastung des Vorstandes
            d)        die Wahl des Vorstandes und die Abberufung von Vorstandsmitgliedern
            e)        die Wahl der Kassenprüfer
            f)         die Festsetzung der Beiträge                (§ 3 Abs. 1 Satz 2)
            g)        den Ausschluss von Mitgliedern          (§ 3 Abs. 4 Satz 2)
            h)        die Änderung der Satzung
            i)          die Auflösung des Vereins nach § 10.
 
 
 
4.         Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit.
            Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienen Mitglieder beschlossen werden.
 
5.         Der 1. Vorsitzende führt den Vorsitz. Ein Mitglied des Vorstandes fertigt ein Beschlussprotokoll, dass vom 1. Vorsitzenden gegengezeichnet wird.
 
 
§ 6
 
Vorstand
 
1.         Der Vorstand besteht aus:
 
            dem 1. Vorsitzenden
            dem stellvertretenden Vorsitzenden
            dem Geschäftsführer
            dem Kassenwart
            dem Ehrenvorsitzenden
            den Ehrenmitgliedern
            den Abteilungsleitern
            den stellvertretenden Abteilungsleitern
            den Schiedsrichtern und Übungsleitern
            den Vertretern in Fachgremien des Sports auf Kreis- und Landesebene
            den Kassenprüfern.
 
2.         Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
 
Dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und dem Kassenwart.
Es sind jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertretungsberechtigt.
 
3.         Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung
auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
 
4.         Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Der 1. Vorsitzende wird im Verhinderungsfalle durch den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
 
 
 
§ 7
 
Ausschüsse
 
 
Zur Erledigung anfallender Betriebssportangelegenheiten kann der Vorstand Ausschüsse bilden. Die Zuständigkeit der Ausschüsse, die jeweilige personelle Besetzung sowie Art, Umfang und Dauer der Tätigkeit bestimmt der Vorstand.
 
 
 
§ 8
 
Abteilungen
 
 
1.         Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch Beschluss des Vorstandes gegründet.
 
2.         Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter geleitet.
 
3.         Die Abteilungsleiter werden von der jeweiligen Abteilungsleiterver-sammlung gewählt.
 
4.         Für die Einberufung der Abteilungsleiterversammlung gelten die Einberufungsvorschriften des § 5 der Satzung entsprechend.
 
5.         Die Abteilungsleitungen sind gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
 
 
 
 
 
 
§ 9
 
Geschäftsjahr
 
 
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
 
 
§ 10
 
Verwendung des Vermögens im Falle der Auflösung
 
 
1.         Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen an die
 
            Psychiatrische Hilfsgemeinschaft e.V.
            Josefstr. 1 b
            41747 Viersen
 
mit der Zweckbestimmung, dass es unmittelbar und ausschließlich nur zur Förderung des Patientensports verwendet werden darf.
 
2.         Das Vermögen darf erst nach Einwilligung des Finanzamtes übertragen werden.
 
 
 
§ 11
 
Inkrafttreten
 
Diese Satzung tritt mit dem Eintrag in das Vereinsregister in Kraft.
 
Die Neufassung der Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 30.03.2010 beschlossen.
 
 
 
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